M.O.V.E. Deutschland e.V.
Satzung
Geändert durch die ordentliche
Mitgliederversammlung am 26.07.2015
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Der
Verein führt den Namen "M.O.V.E. Deutschland e.V." (2) Sitz des
Vereins ist Remscheid (3) Der Verein wird in das Vereinsregister
an seinem Sitz eingetragen. (4) Der Bundesvorstand, die
Geschäftsführung und die Bundesgeschäftsstelle befinden sich -
sofern nicht anders bestimmt - am Sitz des Vereins. (5) Die
Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland und kann auf das Gebiet der Europäischen
Union ausgeweitet werden.
§ 2 Dauer und Geschäftsjahr (1) Die Dauer
des Vereins ist nicht beschränkt. (2) Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Gegenstand (1) ist die
beratende und begleitende Unterstützung von Verbrauchern und
aktuelle oder vormals selbständig tätigen natürlichen Personen, bei
denen finanzielle Hand-lungsunfähigkeit droht oder bereits
eingetreten ist. Schwerpunkt der Arbeit ist die Beratung zur
Früherkennung und Vermeidung von Insolvenzen, aber auch die
Be-wältigung und Begleitung im Insolvenzfalle durch Beratungsstellen
des Vereins. Hil-fesuchenden dürfen für diese Leistungen lediglich
die voraussichtlichen Selbstkosten des Vereins berechnet werden.
Sofern in der/den einzurichtenden Schuldnerberatungsstelle/n des
Vereins keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur
Ausübung des Anwaltsberufes befähigt ist, wird notwendige
juristische Beratung extern durch einen niedergelassenen
Rechtsanwalt sichergestellt. Dies gilt analog für die für die Zwecke
des Vereins erforderliche steuerliche Beratung durch einen
Angehörigen der steuerberatenden Berufe (2) sowie die Förderung
der "Kultur der 2. Chance" und Bildung auf dem Gebiet des deutschen
und internationalen Insolvenzrechts durch Information und
Fortbildung der Allgemeinheit, insbesondere der an
Insolvenzverfahren beteiligten Personen, Durchführung von
Vortragsveranstaltungen und Seminaren jeweils für die
Allge-meinheit. Teilnehmern dieser Veranstaltungen dürfen lediglich
die voraussichtlichen Selbstkosten des Vereins berechnet werden.
§ 4 Zweckverwirklichung (1) Die Ziele des
Vereins werden insbesondere durch geeignete Aktivitäten verfolgt wie
z.B. a) Fortbildungsmaßnahmen, Schulungen sowie Informations- und
Öffentlichkeitsarbeit; b) Vortragsveranstaltungen und
Seminare; c) interdisziplinäre Zusammenarbeit und Kooperationen
mit anderen Vereinen, Or-ganisationen, Institutionen und
Interessensverbänden; (2) An den vom Verein organisierten,
öffentlichen Veranstaltungen können sich im Hinblick auf einen regen
Informations- und Erfahrungsaustausch alle fachlich interessierten
Personen, Vereine, Organisationen, Institutionen und
Interessensverbän-den einbringen und beteiligen. Die
Veranstaltungstermine werden auf der vereinseigenen Seite im
Internet veröffentlicht. (3) Teilnehmern dieser Veranstaltungen
dürfen lediglich die voraussichtlichen Selbstkosten des Vereins
berechnet werden.
§ 5 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke
im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt weder eigenwirtschaftliche Zwecke noch erstrebt er
Gewinn. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt oder bevorteilt werden. Die Mitglieder dürfen
keine Gewinnanteile und auch sonst keine Zuwendungen aus
Vereinsmitteln erhalten. (3) Der Verein behält sich das Recht
vor, Auslagen und Aufwendungen, die Mitgliedern im Zusammenhang mit
ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind, unter gleichzeitiger
Benennung des Grundes gegen entsprechenden Beleg zu
erstatten. (4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die
Vereinszwecke und dessen Ver-mögensverwendungen betreffen, sind der
zuständigen Finanzbehörde unverzüglich vorzulegen. Erhebt die
Finanzbehörde Einwendungen aus dem Gesichtspunkt der
Gemeinnützigkeit, so ist der Beschluss der Mitgliederversammlung zur
erneuten Beschlussfassung vorzulegen.
§ 6 Mitgliedschaft (1) Ordentliches Mitglied
des Vereins können alle natürlichen Personen, Personengesellschaften
sowie juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts
werden. Zum Erlangen der Mitgliedschaft müssen natürliche Personen
das 17. Lebensjahr erreicht haben. Personengesellschaften sowie
juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden
durch einen dem Bundesvorstand bei Antragstellung zu benennenden
Repräsentanten vertreten und üben über diesen ihre Rechte
aus. (2) Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der
Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung schriftlich
bekannt zu geben bzw. auszuhändigen. Mit der Beitrittserklärung
erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins sowie die
Be-schlüsse der Vereinsorgane für sich als bindend an. (3) Die
Mitgliedschaft ist schriftlich beim Bundesvorstand zu beantragen.
Der Bun-desvorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes.
Der Bundesvorstand kann den Bundesvorsitzenden ermächtigen, in
eigener Verantwortung über die Auf-nahme neuer Mitglieder zu
entscheiden. Will der Bundesvorsitzende eine Aufnahme ablehnen, so
hat er den Antrag dem Bundesvorstand vorzulegen. Lehnt der
Bundesvorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber die
Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Die
Anrufung der Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats nach
Zugang der Ablehnung beim Bundesvorstand beantragt werden. (4)
Die Mitgliedschaft wird erst wirksam nach Zahlung der Aufnahmegebühr
und des Jahresbeitrags. (5) Die Mitgliedschaft wird beendet a)
durch freiwilligen Austritt, der nur unter Wahrung einer Frist von 3
Monaten zum Kalenderjahresende per Einschreiben schriftlich
gegenüber dem Bundesvorstand erklärt werden kann; die
Austrittserklärung erlangt erst mit Zugang des entsprechenden
Schreibens Wirksamkeit; während des Laufs der Kündigungsfrist hat
der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft
ergebenden Rechte und Pflichten; b) durch den Tod des Mitglieds
bzw. bei juristischen Personen und Vereinigungen durch
Erlöschen; c) durch förmliche Ausschließung, wenn das Mitglied
vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder
wiederholt gegen sie verstößt, den Verein schädigt oder einen Mangel
an Willen zur Verfolgung des Vereinszwecks erkennen lässt; dies ist
insbesondere der Fall bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung
und/oder Beschlüsse der Vereinsorgane; den Antrag auf Ausschluss
kann jedes Mitglied stellen; über den Ausschluss entscheidet der
Bundesvorstand schriftlich unter Angaben von Gründen nach vorheriger
Anhörung des Mitglieds; gegen die Entscheidung kann das Mitglied
binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim
Bundesvorstand einlegen; über den Widerspruch entscheidet die
nächste Mitgliederversammlung; d) durch Ausschluss, der durch
Beschluss des Bundesvorstandes erfolgen kann, wenn die Zahlung
fälliger Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung ohne Grund
nicht entrichtet werden oder aus sonstigem wichtigen Grund; im Falle
rückständiger Beiträge ist die erste Mahnung erst zwei Wochen nach
Fälligkeit zulässig; die zweite Mahnung kann einen Monat später
erfolgen und muss den Hinweis auf den Aus-schluss enthalten; der
Ausschluss darf nach Ablauf von einem Monat nach Absenden der
zweiten Mahnung beschlossen werden und ist dem Betroffenen - ebenso
wie im Falle eines Ausschlusses aus sonstigem wichtigen Grund - mit
entsprechender Begründung per Einschreiben schriftlich mitzuteilen;
der Beschluss kann nur innerhalb von einem Monat seit Zugang des
Schreibens durch das ausgeschlossene Mitglied angefochten
werden. e) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das ehemalige Mitglied
ist gleichzeitig aller bekleideten Ämter im Verein enthoben. Die
Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des Geschäftsjahrs erhalten.
§ 7 Fördermitglieder und
Ehrenmitgliedschaft (1) Auf Vorschlag des Bundesvorstandes
kann die Mitgliederversammlung Förder-mitglieder und Ehrenmitglieder
ernennen und aufnehmen. Förder- und Ehrenmit-glieder können
natürliche oder juristische Personen sein, die den Verein durch
Spenden oder Finanzierung von Veranstaltungen oder ähnliche
Zuwendungen unterstützen und/oder sich um den Verein in anderer
Weise besonders verdient gemacht haben. (2) Das Förder- oder
Ehrenmitglied in spe ist zur Ablehnung der Mitgliedschaft
berechtigt. In diesem Fall wird die Mitgliedschaft nicht verliehen.
Wird die Mitgliedschaft angenommen, beginnt die Förder- oder
Ehrenmitgliedschaft mit der Verlei-hung der Förder- oder
Ehrenmitgliedschaftsurkunde durch den Bundesvorstand. (3) Das
Förder- oder Ehrenmitglied hat die Rechte eines ordentlichen
Mitglieds. Ein Mitglied kann nur ordentliches Mitglied oder Förder-
bzw. Ehrenmitglied sein. (4) Für Aufnahme und Ausscheiden als
Förder- oder als Ehrenmitglied gelten die vorstehenden Bestimmungen.
Das Förder- oder Ehrenmitglied kann ohne Angaben von Gründen
jederzeit die Mitgliedschaft aufgeben, indem es eine entsprechende
Erklärung gegenüber dem Verein abgibt. Die Mitgliederversammlung
kann mit Drei-viertelmehrheit die Förder- oder Ehrenmitgliedschaft
aberkennen. Mit diesem Be-schluss endet die Mitgliedschaft. Die
Mitgliedschaftsurkunde ist bei Aufgabe oder Aberkennung der Förder-
oder Ehrenmitgliedschaft zurückzugeben.
§ 8 Mitgliederbeiträge, Spenden, Fördermittel und
Aufwendungen (1) Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben
entstehen dem Verein Kosten, die durch eine Aufnahmegebühr, einen
Jahresmitgliedsbeitrag sowie Spenden und/oder Fördermittel gedeckt
werden. (2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des
Jahresmitgliedsbeitrags bemisst sich nach der Beitragsordnung des
Vereins, die von der Mitgliederversammlung geneh-migt werden muss.
Grundsätzlich wird hiernach ein einheitlicher
Jahresmitglieds-beitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
In besonders gelagerten Fällen können jedoch auch Abstufungen nach
der Rechtsform der Mitglieder (natürliche Personen,
Personenvereinigungen, juristische Personen) oder nach den
wirschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder vorgenommen werden.
Änderungen der Beitragsordnung bedürfen der Zustimmung durch die
Mitgliederversammlung. Die geänderte oder neu gefasste
Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor Inkrafttreten
bekannt zu geben. (3) Aufwendungen der Mitglieder, insbesondere
des Bundesvorsitzenden, der Bun-desvorstandsmitglieder und/ oder der
jeweiligen Stellvertreter sowie des Geschäfts-führers, werden gegen
Vorlage entsprechender Belege und Quittungen aus den Vereinsmitteln
erstattet. Die Aufwendungen müssen in direktem Zusammenhang mit der
Vereinsarbeit stehen, die Belege und Quittungen müssen Angaben über
Gründe und Zweck der verauslagten Gelder enthalten.
§ 9 Rechte und Pflichten des Mitglieds (1)
Jedes Mitglied hat die gemäß Beitragsordnung von der
Mitgliederversammlung beschlossene Aufnahmegebühr sowie den von ihr
beschlossenen Jahresbeitrag zu leisten; die Aufnahmegebühr sowie der
erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu begleichen;
Folgebeiträge sind spätestens zum 31.03. eines jeden Jahres
fällig. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu
fördern und alles zu unter-lassen, was das Ansehen des Vereins
gefährden könnte. (3) Jedes Mitglied hat das Recht, der
Mitgliederversammlung oder dem Bundesvor-stand Anträge oder
Vorschläge zu unterbreiten. (4) Die Änderung des Namens, der
Anschrift, der Telefonverbindung und/oder einer etwaigen
e-mail-Anschrift sind dem Bundesvorstand alsbald schriftlich
mitzuteilen. (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch
Austritt, Tod, Erlöschen oder förmlichen Ausschluss sind der volle
Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr sowie eventuell
rückständige Beiträge noch zu entrichten. Ein Anspruch auf
Erstattung der Aufnahmegebühr besteht ebenso wenig wie ein Anspruch
auf Ausschüttung des Vereinsvermögens.
§ 10 Organe des Vereins (1) Organe des
Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung (§§ 11, 12) 2. der
Bundesvorstand (§ 13) 3. der Bundesschatzmeister (§ 14) (2)
Einem Organ des Vereins können nur ordentliche Vereinsmitglieder
angehören.
§ 11 Mitgliederversammlung (1) Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ordnet
die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung
einem anderen Or-gan zugewiesen sind. Sie ist ausschließlich
zuständig für und beschließt insbesondere über: 1. die
Beschlussfassung über Anträge und Vorschläge sowie über die Änderung
und Ergänzung dieser Satzung einschließlich des Vereinszwecks; 2.
die Wahl, Bestellung, und Abberufung von
Bundesvorstandsmitgliedern; 3. die Genehmigung von Verträgen, die
der Verein mit Bundesvorstandsmitgliedern schließt; 4. die
Entgegennahme des jährlichen Bundesvorstandsberichts über die
Vereinsent-wicklung und die Ergebnisse der Geschäftsführung; 5.
die Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung; 6. die
Erteilung oder Verweigerung der Entlastung für den
Bundesvorstand; 7. die Wahl des Bundesschatzmeisters und des
Kassenprüfers (§§ 14, 15); 8. die Genehmigung des
Haushaltsplans; 9. die Genehmigung und Änderung der
Beitragsordnung (§ 8 Abs. 2 der Satzung); 10. den Ausschluss
eines Mitgliedes (§ 6 Abs. 5 d); 11. die Aufnahme oder den
Ausschluss eines Förder- oder Ehrenmitglieds (§ 7); 12. die
Auflösung des Vereines und die Verwendung seines Vermögens (§
16); (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich
mindestens einmal und möglichst im ersten Kalenderhalbjahr
abzuhalten. Der Bundesvorstand beruft die Mitgliederversammlung
durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der
Tagesordnung, des Versammlungsortes und des Zeitpunkts ein. Die
Einladung muss per Brief an die letzte dem Bundesvorstand bekannte
Adresse jedes einzelnen Mitgliedes ergehen und mindestens drei
Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Die Einladung
gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, dem Verein bekannte
Adresse abgeschickt ist. Einladungen können auch elektronisch (per
"e-mail") oder per Fax versandt werden und gelten als zugegangen,
wenn sie an die letzte, dem Verein bekannte e-mail-Adresse oder
Faxnummer gerichtet sind (3) Die Tagesordnung setzt der
Bundesvorstand fest. Jedes Mitglied kann beim Bundesvorstand eine
Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beantragen. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu
geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
Versammlung. (4) Versammlungsleiter ist der Bundesvorsitzende,
bei dessen Verhinderung der stellvertretende Bundesvorsitzende. Ist
kein Bundesvorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter be-stimmt die Art und
Weise der Abstimmung. Die Abstimmung muss schriftlich und/oder
geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen
stimmbe-rechtigten Mitglieder dies verlangt. Die Abstimmung über das
Erfordernis der schriftlichen und geheimen Abstimmung erfolgt durch
Handzeichen. Bei schriftlicher und geheimer Abstimmung erfolgt die
Auswertung durch ein Gremium von drei Mitgliedern, die nicht dem
Bundesvorstand oder der Sitzungsleitung angehören dürfen. Bei einer
Abstimmung über Personalangelegenheiten dürfen die Betroffenen
ebenfalls nicht an der Auswertung beteiligt sein. (5) Der
Bundesvorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der
Er-gebnisse des Prüfungsberichts an die Mitglieder eine
Mitgliederversammlung einzu-berufen, in der insbesondere eine
Aussprache über die Ergebnisse der Geschäftsprüfung durchzuführen
und über die Entlastung des Bundesvorstands sowie des
Geschäftsführers für das geprüfte Geschäftsjahr zu befinden
ist. (6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter
Angabe des Zweckes und der Gründe einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder aus einem einheitlichen Grund dies schriftlich gegenüber
dem Bundesvorstand verlangt. In diesem Fall muss die
Mitgliederversammlung zu einem Termin nicht später als vier Wochen
nach der Antragstellung einberufen werden. (7) Bei Rücktritt,
Austritt oder Ausschluss des Bundesvorstands ist eine
außeror-dentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein
neuer Bundesvorstand gewählt wird.
§ 12 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung (1) Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung ist jedes
Mitglied stimmberechtigt und verfügt über eine Stimme; es kann sich
durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht
vertreten lassen. Die Beschlüsse und Wahlen werden, unbeschadet der
Vorschriften des § 33 BGB, grundsätzlich mit einfacher Mehrheit
gefasst. Stimmenthaltungen werde nicht mitgezählt. Eine
Beschlussfassung i.S. des § 32 Abs. 2 BGB ist möglich, sofern der
Bundesvorstand eine solche Abstimmung beschließt und kein Mitglied
diesem Verfahren schriftlich widerspricht. Beschlüsse über
Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen der
Zustimmung von mindestens dreiviertel (¾) der abgegebenen Stimmen.
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden,
zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der
Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung des Vereinszwecks ist
die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der
nicht erschienen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich
erfolgen. (2) Hat bei Abstimmung kein Vorschlag mehr als die
Hälfte der auf der Mitglieder-versammlung abgegebenen gültigen
Stimmen (Stimmengleichheit), so findet zwi-schen den beiden
Vorschlägen, welche die meisten Stimmen erhalten, eine Stich-wahl
statt. Tritt danach eine Pattsituation ein, gelten die jeweiligen
Anträ-ge/Vorschläge als abgelehnt. (3) Über die Verhandlungen und
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter sowie
dem Bundesvorsitzenen zu unterzeichnen ist; das gleiche gilt für
Beschlüsse im schriftlichen Verfahren. Dem Protokoll ist eine Liste
aller Teilnehmer beizufügen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern
innerhalb von sechs Wochen nach der Ver-sammlung bzw.
Beschlussfassung in geeigneter Form zugänglich zu machen.
Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines
Monats ab Bekanntgabe an das Mitglied nach diesem Zeitpunkt erhoben
werden. Die Frist beginnt ab Versanddatum plus drei Werktage zu
laufen.
§ 13 Der Bundesvorstand (1) Der
Bundesvorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus einem
Bundesvorsit-zenden und einem stellvertretenden Bundesvorsitzenen.
Ebenfalls Bundesvor-standsmitglieder sind der Geschäftsführer und
der Bundesschatzmeister des Ver-eins. Bundesvorstandsmitglied kann
nur sein, wer Vereinsmitglied und volljährig ist. Nach Möglichkeit
sollten die Bundesvorstandsmitglieder aus dem unter-nehmerischen
Bereich kommen und über ausreichend kaufmännische Kenntnisse und
Erfahrungen verfügen. (2) Der Bundesvorstand wird für die Dauer
von 2 (zwei) Jahren von der Mitglieder-versammlung gewählt. Jedes
Bundesvorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Der Bundesvorstand
bleibt solange im Amt, bis eine neue Bundesvorstandswahl
stattge-funden hat. Die Bestellung des Bundesvorstands oder
einzelner Bundesvorstands-mitglieder kann nur aus wichtigem Grund
gemäß § 27 Abs. 2 BGB durch die Mitglie-derversammlung vorzeitig
widerrufen werden, insbesondere bei grober Pflichtverlet-zung oder
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Eine Wiederwahl
ist - sofern der Bundesvorstand oder einzelne
Bundesvorstandsmitglieder nicht vorzeitig aus wichtigem Grund
abberufen wurden - zulässig. Bei Ausscheiden einzelner oder aller
Bundesvorstandsmitglieder hat im Rahmen einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats eine Neuwahl zu
erfolgen. (3) Bundesvorstandsmitglieder erhalten für ihre
Tätigkeit keine Vergütung. Jedes Bundesvorstandsmitglied hat jedoch
Anspruch auf Ersatz aller Auslagen und Auf-wendungen, die ihm in
Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Pflichten entstehen. Wird ein
Bundesvorstandsmitglied als Geschäftsführer, Beratungsstellenleiter
o.ä. vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu
zahlenden Vergütung nicht der Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung. (4) Der Bundesvorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für
die Geschäftsführung des Bundesvorstands Anwendung. Dem
Bundesvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1.
Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen
Geschäftsfüh-rung des Vereins; 2. Bestellung eines
Geschäftsführers und/oder besonderer Vertreter i.S. des § 30 BGB,
sofern der Bundesvorstand die Geschäfte des Vereins nicht selbst
führt; 3. Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren
Überwachung i.S. des § 17 dieser Satzung, sofern diese Aufgabe nicht
dem Geschäftsführer übertragen wurde; 4. Bekanntgabe des
Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der
Mitgliederversammlung; 5. Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung; (4) Der Bundesvorstand kann zur
Durchführung und Koordination einzelner Aufga-benbereiche und/ oder
Projekte Fachausschüsse einsetzen. Sie wählen aus ihrer Mitte
jeweils einen Vorsitzenen und einen stellvertretenden Vorsitzenen
und geben sich ggf. selbst eine eigene Geschäftsordnung. (5)
Schreiben an den Bundesvorstand sind zu richten an den Sitz des
Vereins: M.O.V.E. Deutschland e.V., Wilhelm Aschenberg Straße 9,
42857 Remscheid (6) Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich (§26 BGB) durch den Bundes-vorsitzenden oder den
stellvertretenden Bundesvorsitzenden oder für den Fall, daß beide
verhindert sind von zwei Bundesvorstandsmitgliedern vertreten.
§ 14 Bundesschatzmeister (1) Der
Bundesschatzmeister übernimmt die regelmäßige Betreuung der
Buchfüh-rung und Buchhaltung des Vereins; er erstellt den
Jahresabschluss, kontrolliert den Eingang von Mitgliedsbeiträgen und
Spenden und betreut das Mahnwesen. Er ist gegenüber dem restlichen
Bundesvorstand rechenschaftspflichtig und wird diesen insoweit über
alle wesentlichen Belange des Vereins regelmäßig auf dem Laufenden
halten. (2) Wird der Bundesschatzmeister vom Verein angestellt,
ist über die Höhe der zu zahlenden Vergütung sowie über Dauer und
Umfang seiner Tätigkeit für den Verein ein gesonderter Vertrag
zwischen ihm und dem restlichen Bundesvorstand schriftlich zu
vereinbaren. Hierfür bedarf es keiner Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung.
§ 15 Kassenprüfer (1) Von der
Mitgliederversammlung wird für die Amtsperiode von mindestens fünf
Jahren mindestens ein Kassenprüfer gewählt. Zum Kassenprüfer kann
nur ein or-dentliches und volljähriges Vereinsmitglieder bestellt
werden. Ein Kassenprüfer darf nicht dem Bundesvorstand des Vereins
und/oder der Geschäftsführung angehören. (2) Ein Kassenprüfer hat
die Aufgabe, die Rechnungsbelege sowie deren ordnungs-gemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung durch den Verein bzw. durch das
vom Verein mit der operativen Geschäftsführung beauftragte
Unternehmen zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den
Kassenbestand und den Bestand der jeweiligen Bankkonten des
abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt
sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Bundesvorstand genehmigten
Ausgaben. Ein Kassenprüfer hat in der Mitgliederversammlung über das
Ergebnis seiner Prüfung zu berichten.
§ 16 Auflösung des Vereins und
Liquidation (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
zu diesem Zweck eigens einberufe-nen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von drei
Vierteln der erschienen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht
aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder
der Auflösung widersprechen. (2) Falls die Mitgliederversammlung
nicht anders beschließt, sind der 1. und 2. Bundesvorsitzene
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Bei einer
Auflösung des Vereins verfällt das Vermögen an eine
steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaft mit vergleichbarer
Zielsetzung, die das Vermögen im Sinne des Vereins zu verwenden hat.
Über den Begünstigten entscheidet die Mitgliederversammlung. Soweit
das vorhandene Vereinsvermögen aus steuerbegünstigten Spenden
besteht, die dem Verein zur Durchführung von gemeinnützigen
Projekten von dritter Seite zugewandt worden sind, darf der
Beschluss über die Verwendung dieses Vermögensteiles erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17 Gerichtsstand (1) Gerichtsstand und
Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.
§ 18 Schlussbestimmung (1) Sollten Teile
dieser Satzung unwirksam sein, so berührt dies nicht die
Wirksam-keit der übrigen Satzungsteile.
Satzungsänderung gemäß ordentlicher
Mitgliederversammlung (Protokoll) vom 26.07.2015. in
Remscheid
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