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M.O.V.E. Deutschland e.V.


Satzung


Geändert durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 26.07.2015


§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "M.O.V.E. Deutschland e.V."
(2) Sitz des Vereins ist Remscheid
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister an seinem Sitz eingetragen.
(4) Der Bundesvorstand, die Geschäftsführung und die Bundesgeschäftsstelle befinden sich - sofern nicht anders bestimmt - am Sitz des Vereins.
(5) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und kann auf das Gebiet der Europäischen Union ausgeweitet werden.

§ 2 Dauer und Geschäftsjahr
(1) Die Dauer des Vereins ist nicht beschränkt.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Gegenstand
(1) ist die beratende und begleitende Unterstützung von Verbrauchern und aktuelle oder vormals selbständig tätigen natürlichen Personen, bei denen finanzielle Hand-lungsunfähigkeit droht oder bereits eingetreten ist. Schwerpunkt der Arbeit ist die Beratung zur Früherkennung und Vermeidung von Insolvenzen, aber auch die Be-wältigung und Begleitung im Insolvenzfalle durch Beratungsstellen des Vereins. Hil-fesuchenden dürfen für diese Leistungen lediglich die voraussichtlichen Selbstkosten des Vereins berechnet werden. Sofern in der/den einzurichtenden Schuldnerberatungsstelle/n des Vereins keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufes befähigt ist, wird notwendige juristische Beratung extern durch einen niedergelassenen Rechtsanwalt sichergestellt. Dies gilt analog für die für die Zwecke des Vereins erforderliche steuerliche Beratung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe
(2) sowie die Förderung der "Kultur der 2. Chance" und Bildung auf dem Gebiet des deutschen und internationalen Insolvenzrechts durch Information und Fortbildung der Allgemeinheit, insbesondere der an Insolvenzverfahren beteiligten Personen, Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Seminaren jeweils für die Allge-meinheit. Teilnehmern dieser Veranstaltungen dürfen lediglich die voraussichtlichen Selbstkosten des Vereins berechnet werden.

§ 4 Zweckverwirklichung
(1) Die Ziele des Vereins werden insbesondere durch geeignete Aktivitäten verfolgt wie z.B.
a) Fortbildungsmaßnahmen, Schulungen sowie Informations- und Öffentlichkeitsarbeit;
b) Vortragsveranstaltungen und Seminare;
c) interdisziplinäre Zusammenarbeit und Kooperationen mit anderen Vereinen, Or-ganisationen, Institutionen und Interessensverbänden;
(2) An den vom Verein organisierten, öffentlichen Veranstaltungen können sich im Hinblick auf einen regen Informations- und Erfahrungsaustausch alle fachlich interessierten Personen, Vereine, Organisationen, Institutionen und Interessensverbän-den einbringen und beteiligen. Die Veranstaltungstermine werden auf der vereinseigenen Seite im Internet veröffentlicht.
(3) Teilnehmern dieser Veranstaltungen dürfen lediglich die voraussichtlichen Selbstkosten des Vereins berechnet werden.

§ 5 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt weder eigenwirtschaftliche Zwecke noch erstrebt er Gewinn.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt oder bevorteilt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch sonst keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.
(3) Der Verein behält sich das Recht vor, Auslagen und Aufwendungen, die Mitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind, unter gleichzeitiger Benennung des Grundes gegen entsprechenden Beleg zu erstatten.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Vereinszwecke und dessen Ver-mögensverwendungen betreffen, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich vorzulegen. Erhebt die Finanzbehörde Einwendungen aus dem Gesichtspunkt der Gemeinnützigkeit, so ist der Beschluss der Mitgliederversammlung zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen.

§ 6 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen, Personengesellschaften sowie juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Zum Erlangen der Mitgliedschaft müssen natürliche Personen das 17. Lebensjahr erreicht haben. Personengesellschaften sowie juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden durch einen dem Bundesvorstand bei Antragstellung zu benennenden Repräsentanten vertreten und üben über diesen ihre Rechte aus.
(2) Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung schriftlich bekannt zu geben bzw. auszuhändigen. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins sowie die Be-schlüsse der Vereinsorgane für sich als bindend an.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Bundesvorstand zu beantragen. Der Bun-desvorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes. Der Bundesvorstand kann den Bundesvorsitzenden ermächtigen, in eigener Verantwortung über die Auf-nahme neuer Mitglieder zu entscheiden. Will der Bundesvorsitzende eine Aufnahme ablehnen, so hat er den Antrag dem Bundesvorstand vorzulegen. Lehnt der Bundesvorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung beim Bundesvorstand beantragt werden.
(4) Die Mitgliedschaft wird erst wirksam nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags.
(5) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch freiwilligen Austritt, der nur unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderjahresende per Einschreiben schriftlich gegenüber dem Bundesvorstand erklärt werden kann; die Austrittserklärung erlangt erst mit Zugang des entsprechenden Schreibens Wirksamkeit; während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten;
b) durch den Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen und Vereinigungen durch Erlöschen;
c) durch förmliche Ausschließung, wenn das Mitglied vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder wiederholt gegen sie verstößt, den Verein schädigt oder einen Mangel an Willen zur Verfolgung des Vereinszwecks erkennen lässt; dies ist insbesondere der Fall bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung und/oder Beschlüsse der Vereinsorgane; den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen; über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand schriftlich unter Angaben von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds; gegen die Entscheidung kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Bundesvorstand einlegen; über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung;
d) durch Ausschluss, der durch Beschluss des Bundesvorstandes erfolgen kann, wenn die Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung ohne Grund nicht entrichtet werden oder aus sonstigem wichtigen Grund; im Falle rückständiger Beiträge ist die erste Mahnung erst zwei Wochen nach Fälligkeit zulässig; die zweite Mahnung kann einen Monat später erfolgen und muss den Hinweis auf den Aus-schluss enthalten; der Ausschluss darf nach Ablauf von einem Monat nach Absenden der zweiten Mahnung beschlossen werden und ist dem Betroffenen - ebenso wie im Falle eines Ausschlusses aus sonstigem wichtigen Grund - mit entsprechender Begründung per Einschreiben schriftlich mitzuteilen; der Beschluss kann nur innerhalb von einem Monat seit Zugang des Schreibens durch das ausgeschlossene Mitglied angefochten werden.
e) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das ehemalige Mitglied ist gleichzeitig aller bekleideten Ämter im Verein enthoben. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des Geschäftsjahrs erhalten.

§ 7 Fördermitglieder und Ehrenmitgliedschaft
(1) Auf Vorschlag des Bundesvorstandes kann die Mitgliederversammlung Förder-mitglieder und Ehrenmitglieder ernennen und aufnehmen. Förder- und Ehrenmit-glieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Verein durch Spenden oder Finanzierung von Veranstaltungen oder ähnliche Zuwendungen unterstützen und/oder sich um den Verein in anderer Weise besonders verdient gemacht haben.
(2) Das Förder- oder Ehrenmitglied in spe ist zur Ablehnung der Mitgliedschaft berechtigt. In diesem Fall wird die Mitgliedschaft nicht verliehen. Wird die Mitgliedschaft angenommen, beginnt die Förder- oder Ehrenmitgliedschaft mit der Verlei-hung der Förder- oder Ehrenmitgliedschaftsurkunde durch den Bundesvorstand.
(3) Das Förder- oder Ehrenmitglied hat die Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Ein Mitglied kann nur ordentliches Mitglied oder Förder- bzw. Ehrenmitglied sein.
(4) Für Aufnahme und Ausscheiden als Förder- oder als Ehrenmitglied gelten die vorstehenden Bestimmungen. Das Förder- oder Ehrenmitglied kann ohne Angaben von Gründen jederzeit die Mitgliedschaft aufgeben, indem es eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Verein abgibt. Die Mitgliederversammlung kann mit Drei-viertelmehrheit die Förder- oder Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Mit diesem Be-schluss endet die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaftsurkunde ist bei Aufgabe oder Aberkennung der Förder- oder Ehrenmitgliedschaft zurückzugeben.

§ 8 Mitgliederbeiträge, Spenden, Fördermittel und Aufwendungen
(1) Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch eine Aufnahmegebühr, einen Jahresmitgliedsbeitrag sowie Spenden und/oder Fördermittel gedeckt werden.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresmitgliedsbeitrags bemisst sich nach der Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung geneh-migt werden muss. Grundsätzlich wird hiernach ein einheitlicher Jahresmitglieds-beitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. In besonders gelagerten Fällen können jedoch auch Abstufungen nach der Rechtsform der Mitglieder (natürliche Personen, Personenvereinigungen, juristische Personen) oder nach den wirschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder vorgenommen werden. Änderungen der Beitragsordnung bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Die geänderte oder neu gefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor Inkrafttreten bekannt zu geben.
(3) Aufwendungen der Mitglieder, insbesondere des Bundesvorsitzenden, der Bun-desvorstandsmitglieder und/ oder der jeweiligen Stellvertreter sowie des Geschäfts-führers, werden gegen Vorlage entsprechender Belege und Quittungen aus den Vereinsmitteln erstattet. Die Aufwendungen müssen in direktem Zusammenhang mit der Vereinsarbeit stehen, die Belege und Quittungen müssen Angaben über Gründe und Zweck der verauslagten Gelder enthalten.

§ 9 Rechte und Pflichten des Mitglieds
(1) Jedes Mitglied hat die gemäß Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung beschlossene Aufnahmegebühr sowie den von ihr beschlossenen Jahresbeitrag zu leisten; die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu begleichen; Folgebeiträge sind spätestens zum 31.03. eines jeden Jahres fällig.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unter-lassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, der Mitgliederversammlung oder dem Bundesvor-stand Anträge oder Vorschläge zu unterbreiten.
(4) Die Änderung des Namens, der Anschrift, der Telefonverbindung und/oder einer etwaigen e-mail-Anschrift sind dem Bundesvorstand alsbald schriftlich mitzuteilen.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt, Tod, Erlöschen oder förmlichen Ausschluss sind der volle Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr sowie eventuell rückständige Beiträge noch zu entrichten. Ein Anspruch auf Erstattung der Aufnahmegebühr besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens.

§ 10 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§§ 11, 12)
2. der Bundesvorstand (§ 13)
3. der Bundesschatzmeister (§ 14)
(2) Einem Organ des Vereins können nur ordentliche Vereinsmitglieder angehören.

§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Or-gan zugewiesen sind. Sie ist ausschließlich zuständig für und beschließt insbesondere über:
1. die Beschlussfassung über Anträge und Vorschläge sowie über die Änderung und Ergänzung dieser Satzung einschließlich des Vereinszwecks;
2. die Wahl, Bestellung, und Abberufung von Bundesvorstandsmitgliedern;
3. die Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Bundesvorstandsmitgliedern schließt;
4. die Entgegennahme des jährlichen Bundesvorstandsberichts über die Vereinsent-wicklung und die Ergebnisse der Geschäftsführung;
5. die Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung;
6. die Erteilung oder Verweigerung der Entlastung für den Bundesvorstand;
7. die Wahl des Bundesschatzmeisters und des Kassenprüfers (§§ 14, 15);
8. die Genehmigung des Haushaltsplans;
9. die Genehmigung und Änderung der Beitragsordnung (§ 8 Abs. 2 der Satzung);
10. den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 6 Abs. 5 d);
11. die Aufnahme oder den Ausschluss eines Förder- oder Ehrenmitglieds (§ 7);
12. die Auflösung des Vereines und die Verwendung seines Vermögens (§ 16);
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal und möglichst im ersten Kalenderhalbjahr abzuhalten. Der Bundesvorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes und des Zeitpunkts ein. Die Einladung muss per Brief an die letzte dem Bundesvorstand bekannte Adresse jedes einzelnen Mitgliedes ergehen und mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, dem Verein bekannte Adresse abgeschickt ist. Einladungen können auch elektronisch (per "e-mail") oder per Fax versandt werden und gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte, dem Verein bekannte e-mail-Adresse oder Faxnummer gerichtet sind
(3) Die Tagesordnung setzt der Bundesvorstand fest. Jedes Mitglied kann beim Bundesvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
(4) Versammlungsleiter ist der Bundesvorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Bundesvorsitzende. Ist kein Bundesvorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter be-stimmt die Art und Weise der Abstimmung. Die Abstimmung muss schriftlich und/oder geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmbe-rechtigten Mitglieder dies verlangt. Die Abstimmung über das Erfordernis der schriftlichen und geheimen Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Bei schriftlicher und geheimer Abstimmung erfolgt die Auswertung durch ein Gremium von drei Mitgliedern, die nicht dem Bundesvorstand oder der Sitzungsleitung angehören dürfen. Bei einer Abstimmung über Personalangelegenheiten dürfen die Betroffenen ebenfalls nicht an der Auswertung beteiligt sein.
(5) Der Bundesvorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Er-gebnisse des Prüfungsberichts an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzu-berufen, in der insbesondere eine Aussprache über die Ergebnisse der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Bundesvorstands sowie des Geschäftsführers für das geprüfte Geschäftsjahr zu befinden ist.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe des Zweckes und der Gründe einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder aus einem einheitlichen Grund dies schriftlich gegenüber dem Bundesvorstand verlangt. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung zu einem Termin nicht später als vier Wochen nach der Antragstellung einberufen werden.
(7) Bei Rücktritt, Austritt oder Ausschluss des Bundesvorstands ist eine außeror-dentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein neuer Bundesvorstand gewählt wird.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt und verfügt über eine Stimme; es kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Beschlüsse und Wahlen werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB, grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werde nicht mitgezählt. Eine Beschlussfassung i.S. des § 32 Abs. 2 BGB ist möglich, sofern der Bundesvorstand eine solche Abstimmung beschließt und kein Mitglied diesem Verfahren schriftlich widerspricht. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens dreiviertel (¾) der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen.
(2) Hat bei Abstimmung kein Vorschlag mehr als die Hälfte der auf der Mitglieder-versammlung abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmengleichheit), so findet zwi-schen den beiden Vorschlägen, welche die meisten Stimmen erhalten, eine Stich-wahl statt. Tritt danach eine Pattsituation ein, gelten die jeweiligen Anträ-ge/Vorschläge als abgelehnt.
(3) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter sowie dem Bundesvorsitzenen zu unterzeichnen ist; das gleiche gilt für Beschlüsse im schriftlichen Verfahren. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer beizufügen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Ver-sammlung bzw. Beschlussfassung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe an das Mitglied nach diesem Zeitpunkt erhoben werden. Die Frist beginnt ab Versanddatum plus drei Werktage zu laufen.

§ 13 Der Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus einem Bundesvorsit-zenden und einem stellvertretenden Bundesvorsitzenen. Ebenfalls Bundesvor-standsmitglieder sind der Geschäftsführer und der Bundesschatzmeister des Ver-eins. Bundesvorstandsmitglied kann nur sein, wer Vereinsmitglied und volljährig ist. Nach Möglichkeit sollten die Bundesvorstandsmitglieder aus dem unter-nehmerischen Bereich kommen und über ausreichend kaufmännische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
(2) Der Bundesvorstand wird für die Dauer von 2 (zwei) Jahren von der Mitglieder-versammlung gewählt. Jedes Bundesvorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Der Bundesvorstand bleibt solange im Amt, bis eine neue Bundesvorstandswahl stattge-funden hat. Die Bestellung des Bundesvorstands oder einzelner Bundesvorstands-mitglieder kann nur aus wichtigem Grund gemäß § 27 Abs. 2 BGB durch die Mitglie-derversammlung vorzeitig widerrufen werden, insbesondere bei grober Pflichtverlet-zung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Eine Wiederwahl ist - sofern der Bundesvorstand oder einzelne Bundesvorstandsmitglieder nicht vorzeitig aus wichtigem Grund abberufen wurden - zulässig. Bei Ausscheiden einzelner oder aller Bundesvorstandsmitglieder hat im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats eine Neuwahl zu erfolgen.
(3) Bundesvorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Jedes Bundesvorstandsmitglied hat jedoch Anspruch auf Ersatz aller Auslagen und Auf-wendungen, die ihm in Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Pflichten entstehen. Wird ein Bundesvorstandsmitglied als Geschäftsführer, Beratungsstellenleiter o.ä. vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütung nicht der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
(4) Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Bundesvorstands Anwendung. Dem Bundesvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäftsfüh-rung des Vereins;
2. Bestellung eines Geschäftsführers und/oder besonderer Vertreter i.S. des § 30 BGB, sofern der Bundesvorstand die Geschäfte des Vereins nicht selbst führt;
3. Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung i.S. des § 17 dieser Satzung, sofern diese Aufgabe nicht dem Geschäftsführer übertragen wurde;
4. Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung;
5. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
(4) Der Bundesvorstand kann zur Durchführung und Koordination einzelner Aufga-benbereiche und/ oder Projekte Fachausschüsse einsetzen. Sie wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenen und einen stellvertretenden Vorsitzenen und geben sich ggf. selbst eine eigene Geschäftsordnung.
(5) Schreiben an den Bundesvorstand sind zu richten an den Sitz des Vereins: M.O.V.E. Deutschland e.V., Wilhelm Aschenberg Straße 9, 42857 Remscheid
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) durch den Bundes-vorsitzenden oder den stellvertretenden Bundesvorsitzenden oder für den Fall, daß beide verhindert sind von zwei Bundesvorstandsmitgliedern vertreten.

§ 14 Bundesschatzmeister
(1) Der Bundesschatzmeister übernimmt die regelmäßige Betreuung der Buchfüh-rung und Buchhaltung des Vereins; er erstellt den Jahresabschluss, kontrolliert den Eingang von Mitgliedsbeiträgen und Spenden und betreut das Mahnwesen. Er ist gegenüber dem restlichen Bundesvorstand rechenschaftspflichtig und wird diesen insoweit über alle wesentlichen Belange des Vereins regelmäßig auf dem Laufenden halten.
(2) Wird der Bundesschatzmeister vom Verein angestellt, ist über die Höhe der zu zahlenden Vergütung sowie über Dauer und Umfang seiner Tätigkeit für den Verein ein gesonderter Vertrag zwischen ihm und dem restlichen Bundesvorstand schriftlich zu vereinbaren. Hierfür bedarf es keiner Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 15 Kassenprüfer
(1) Von der Mitgliederversammlung wird für die Amtsperiode von mindestens fünf Jahren mindestens ein Kassenprüfer gewählt. Zum Kassenprüfer kann nur ein or-dentliches und volljähriges Vereinsmitglieder bestellt werden. Ein Kassenprüfer darf nicht dem Bundesvorstand des Vereins und/oder der Geschäftsführung angehören.
(2) Ein Kassenprüfer hat die Aufgabe, die Rechnungsbelege sowie deren ordnungs-gemäße Verbuchung und die Mittelverwendung durch den Verein bzw. durch das vom Verein mit der operativen Geschäftsführung beauftragte Unternehmen zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand und den Bestand der jeweiligen Bankkonten des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Bundesvorstand genehmigten Ausgaben. Ein Kassenprüfer hat in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten.

§ 16 Auflösung des Vereins und Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck eigens einberufe-nen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und 2. Bundesvorsitzene gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaft mit vergleichbarer Zielsetzung, die das Vermögen im Sinne des Vereins zu verwenden hat. Über den Begünstigten entscheidet die Mitgliederversammlung. Soweit das vorhandene Vereinsvermögen aus steuerbegünstigten Spenden besteht, die dem Verein zur Durchführung von gemeinnützigen Projekten von dritter Seite zugewandt worden sind, darf der Beschluss über die Verwendung dieses Vermögensteiles erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 17 Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.

§ 18 Schlussbestimmung
(1) Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksam-keit der übrigen Satzungsteile.


Satzungsänderung gemäß ordentlicher Mitgliederversammlung (Protokoll) vom 26.07.2015. in Remscheid

 
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